OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2000
22 U 154/99
Normen:
BGB §§ 631 632 ; VOB/B § 2 Nr. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal - Schlußurteil vom 29. Juni 1999 - 11 O 212/91 ,

Prüfung der Abschlagsrechnung durch Architekten - Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses - Beweiskraft von Deponiescheinen - Kosten des Mehrauhubs bei flachverlegten Rohrgräben

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 22 U 154/99

DRsp Nr. 2001/6508

Prüfung der Abschlagsrechnung durch Architekten - Unklarheiten des Leistungsverzeichnisses - Beweiskraft von Deponiescheinen - Kosten des Mehrauhubs bei flachverlegten Rohrgräben

»1. Aus der beanstandungslosen Prüfung einer Abschlagsrechnung durch den Architekten des Auftraggebers ergibt sich keine Beweislastumkehr zugunsten des Auftragnehmers; ebenso liegt in der daraufhin erfolgten Abschlagszahlung des Auftraggebers kein Anerkenntnis der Rechnungspositionen.2.Wenn der Preis der für einen Betriebsparkplatz ausgeschriebenen Leistung "Betonverbundsteinpflaster einschließlich Randsteine abbrechen und abfahren" von der Art der Einfassungssteine abhängt, ist es Sache des Auftragnehmers, diese Unklarheit des Leistungsverzeichnisses zu klären.3.Deponiescheine erbringen nicht den Beweis für von einer bestimmten Baustelle abgefahrene Schuttmengen.4.Werden Rohrgräben mit flacherer Böschungsneigung, als nach den Regeln der Technik erforderlich, ausgehoben, kann der Auftragnehmer für den Mehraushub keine Bezahlung verlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 631 632 ; VOB/B § 2 Nr. 5, 6 ;

Tatbestand: