OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.07.2007
VII-Verg 19/07
Normen:
GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; GWB § 118 Abs. 2 S. 1 ; GWB § 118 Abs. 2 S. 2 ; VOL/A § 25 b Nr. 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Münster - VK 8/07 - 30.05.2007,

Prüfung der Erfolgsaussichten einer außerordentlichen Beschwerden durch die Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 19/07

DRsp Nr. 2008/2036

Prüfung der Erfolgsaussichten einer außerordentlichen Beschwerden durch die Vergabekammer

Zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer außerordentlichen Beschwerde durch die Vergabekammer nach § 118 Abs. 2 GWB

Normenkette:

GWB § 118 Abs. 1 S. 3 ; GWB § 118 Abs. 2 S. 1 ; GWB § 118 Abs. 2 S. 2 ; VOL/A § 25 b Nr. 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist begründet. Nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB kann, sofern die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat, das Beschwerdegericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde verlängern. Gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 GWB berücksichtigt das Gericht bei der Entscheidung die Erfolgsaussichten der Beschwerde.

Gemessen am derzeitigen Sach- und Streitstand wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers das Vergabeverfahren voraussichtlich in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen sein. Da der Antragsgegner bei der Bewertung der von den Bietern angebotenen Qualitätssicherungskonzepte über die in den Verdingungsunterlagen genannten Kriterien hinaus weitere, den Bietern vorher nicht bekannt gegebene Unterkriterien heranzog, liegt ein Verstoß gegen § 25 b Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (i.V.m. § 1a Nr. 2 Abs. 1 VOL/A) nahe.