OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.1998
22 U 144/98
Normen:
HOAI §§ 5 10 15 16 27 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 519
NJW-RR 1999, 669
OLGReport-Düsseldorf 1999, 307

Prüfung der Honorarrechnung eines Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.1998 - Aktenzeichen 22 U 144/98

DRsp Nr. 1999/4112

Prüfung der Honorarrechnung eines Architekten

»1. Wenn sich die Tätigkeit des Architekten auf die Vergabe und Überwachung von Dachinstandsetzungsarbeiten beschränkt, genügt zur Prüffähigkeit seiner die Leistungsphasen 6-8 umfassenden Honorabschlußrechnung, daß er die anrechenbaren Kosten aus den dem Bauherrn vorliegenden geprüften Handwerkerschlußrechnungen übernimmt.2. Eine Erhöhung des Architektenhonorars für die Bauüberwachung bei Instandsetzungen kann nicht einseitig, sondern nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bauherrn verlangt werden.3. Für die Ermittlung der Kosten einer Fenstererneuerung, die nicht unter 50.000 DM liegen, kann der Architekt kein Zeithonorar, sondern nur ein anteiliges Honorar der Leistungsphasen 2 oder 7 berechnen.«

Normenkette:

HOAI §§ 5 10 15 16 27 ;

Sachverhalt: