I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit Wohnhäusern bebauten ca. 10 ha großen Geländes in M. Die Erschließungsstraßen gehören ihr zum Teil ebenfalls. Sie beabsichtigt, die Baugrundstücke von den Straßenflächen etwa entlang dem derzeitigen Straßenverlauf abzuteilen. Ihr Teilungsantrag wurde vom Beklagten unter anderem hinsichtlich zweier Zufahrten zu dem zentral gelegenen Platz "S S" abgelehnt, weil diese Zufahrten nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 verbreitert werden sollen. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage.
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