BVerwG - Urteil vom 14.07.1972
IV C 69.70
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4 S. 2,; BBauG § 20 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 40, 268
BauR 1972, 358
BayVBl 1973, 134
BBauBl 1973, 574
BRS 25 Nr. 163
Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr. 8
DÖV 1972, 824
DRsp Nr. 1996/15989
JR 1973, 78
MDR 1973, 164
VerwRspr 24, 834
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 20.08.1970 - Vorinstanzaktenzeichen I A 38/69

Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens

BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - Aktenzeichen IV C 69.70

DRsp Nr. 1996/26698

Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens

1. Der Antragsteller eines Bodenverkehrsgenehmigungsverfahrens hat keinen Anspruch darauf, daß bereits in diesem Verfahren geprüft und entschieden wird, ob eine beabsichtigte bauliche Nutzung durch die Bewilligung einer Befreiung ermöglicht werden kann. 2. Die Zulässigkeit einer Befreiung setzt voraus, daß der jeweilige Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4 S. 2,; BBauG § 20 Abs. 1; BBauG § 31 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit Wohnhäusern bebauten ca. 10 ha großen Geländes in M. Die Erschließungsstraßen gehören ihr zum Teil ebenfalls. Sie beabsichtigt, die Baugrundstücke von den Straßenflächen etwa entlang dem derzeitigen Straßenverlauf abzuteilen. Ihr Teilungsantrag wurde vom Beklagten unter anderem hinsichtlich zweier Zufahrten zu dem zentral gelegenen Platz "S S" abgelehnt, weil diese Zufahrten nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 verbreitert werden sollen. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage.