OLG Bremen - Urteil vom 27.12.2000
1 U 61/00
Normen:
BGB § 242 § 631 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2001, 79

Prüfung der Schlussrechnung durch Auftraggeber - Abrechnungsweise - Einwendungsausschluss - Verwirkung

OLG Bremen, Urteil vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 1 U 61/00

DRsp Nr. 2001/6336

Prüfung der Schlussrechnung durch Auftraggeber - Abrechnungsweise - Einwendungsausschluss - Verwirkung

»Bei einem VOB-Werkvertrag ist der Auftraggeber gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B verpflichtet, die ihm erteilte Schlussrechnung innerhalb von 2 Monaten zu prüfen. Erhebt der Auftraggeber erstmals 5 Monate nach Erteilung der Schlussrechnung Einwendungen gegen die in der Schlussrechnung ausdrücklich genannte Abrechnungsweise des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber mit diesen Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein.«

Normenkette:

BGB § 242 § 631 ; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: