OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.1999
13 U 132/99
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3; BGB § 242 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 220

Prüfung der Schlußrechnung; Fälligkeit des Werklohns bei Vereinbarung eines gemeinsamen Aufmaßes

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 13 U 132/99

DRsp Nr. 2000/5342

Prüfung der Schlußrechnung; Fälligkeit des Werklohns bei Vereinbarung eines gemeinsamen Aufmaßes

1. Eine Vereinbarung, das Aufmaß gemeinsam zu ermitteln, enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb angemessener Frist seine Einwendungen gegen die Schlußrechnung geltend zu machen, nachdem er erkennen konnte, nach welchen Bestimmungen der Auftragnehmer abrechnet. Geschieht dies mehr als acht Monate nach Zugang der Schlußrechnung in der Klageerwiderung im gerichtlichen Verfahren, so sind diese Einwendungen verwirkt.

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3; BGB § 242 ;
Fundstellen
IBR 2000, 220