BVerwG - Beschluss vom 20.03.2018
9 B 43.16
Normen:
BNatSchG § 34 Abs. 1 S. 1-2; BNatSchG § 34 Abs. 3 Nr. 2; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 105; ZPO § 160 Abs. 4; FFH-RL Art. 6 Abs. 3 S. 1-2; FStrG § 3 Abs. 1 S. 2; FStrG § 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2018, 1361
NVwZ 2018, 1076
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 KS 27/15

Prüfung der Vornahme der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen durch volle gerichtliche Kontrolle; Zeitpunkt des Erlasses eines Planänderungsbeschlusses oder Planergänzungsbeschlusses für die Beurteilung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als maßgeblich bei Stützen der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde auf veränderte Verhältnisse; Verlegung der Ortsumgehung Celle; Erhöhung des Tötungsrisikos für die im Wirkraum des Vorhabens festgestellten Fledermausarten durch den Betrieb der Straße

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 9 B 43.16

DRsp Nr. 2018/6289

Prüfung der Vornahme der FFH-Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen durch volle gerichtliche Kontrolle; Zeitpunkt des Erlasses eines Planänderungsbeschlusses oder Planergänzungsbeschlusses für die Beurteilung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als maßgeblich bei Stützen der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde auf veränderte Verhältnisse; Verlegung der Ortsumgehung Celle; Erhöhung des Tötungsrisikos für die im Wirkraum des Vorhabens festgestellten Fledermausarten durch den Betrieb der Straße

1. Ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach besten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorgenommen wurde, unterliegt grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle. Diese kann aber in bestimmten Zusammenhängen - etwa bei der Auswahl einer Untersuchungsmethode oder bei Prognosen und Schätzungen zur Überwindung wissenschaftlich nicht ausräumbarer Unsicherheiten - an funktionale Grenzen stoßen.