Die Beklagten sind Mitglieder einer aus Bauherren bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Real-Fonds-Nr. 25"). Zweck der Gesellschaft ist es, nach dem sogenannten Bauherrenmodell an mehreren Grundstücken Erbbaurechte zu erwerben und ein auf diesen Grundstücken errichtetes Hotel umzugestalten und zu erweitern. Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein die Firma R.-I. GmbH & Co KG verpflichtet und berechtigt. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags sieht darüber folgende Regelung vor:
"Das Geschäftsführungs- und Vertretungsrecht des Geschäftsführers ist derart beschränkt, daß
a) keine gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter, sondern jeweils nur eine Teilschuld eintreten darf, und zwar bei Darlehensverbindlichkeiten in Höhe der vom jeweiligen Gesellschafter aufgenommenen Darlehen und bei anderen Verbindlichkeiten im Verhältnis des jeweiligen Standardeigenkapitalanteils ... und
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