OLG Naumburg - Beschluß vom 22.12.1999
1 Verg 4/99
Normen:
VOB/A § 8 Nr. 1 S. 1, § 23 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a, Nr. 3 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
IBR 2000, 104
OLGR-Naumburg 2001, 49
OLGReport-Naumburg 2001, 49

Prüfung von Nebenangeboten; Führung von Aufklärungsverhandlungen

OLG Naumburg, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 1 Verg 4/99

DRsp Nr. 2000/5454

Prüfung von Nebenangeboten; Führung von Aufklärungsverhandlungen

1. Der Auftraggeber hat die Pflicht, sich auch mit Nebenangeboten auseinander zu setzen. Dies gilt jedoch nur, soweit dies zumutbar ist und sich im Rahmen des im übrigen nicht zu beanstandenden Vorgehens bei einer sehr umfangreichen Ausschreibung (186 Angebote) bewegt. 2. Technische Aufklärungsgespräche dürfen nur mit dem Ziel der Erläuterung, nicht aber der Ergänzung des Angebots geführt werden. 3. Der Auftraggeber hat das Angebot auszuwählen, das am annehmbarsten erscheint. Insoweit hat er einen Beurteilungsspielraum und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Normenkette:

VOB/A § 8 Nr. 1 S. 1, § 23 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a, Nr. 3 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
IBR 2000, 104
OLGR-Naumburg 2001, 49
OLGReport-Naumburg 2001, 49