Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen eine Vergabeentscheidung)
OLG Thüringen, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen 6 Verg 3/99
DRsp Nr. 2000/5481
Prüfungsmaßstab im Beschwerdeverfahren gegen eine Vergabeentscheidung)
»1. Im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 f. GWB werden Rügen, welche nicht bereits Gegenstand des Vergabekammerverfahrens waren oder das Kammerverfahren als solches betreffen, beachtet, sofern sie nicht gemäß §§ 107 Abs. 3, 113 Abs. 2 S. 3 GWB ausgeschlossen sind.2. Wegen des der Vergabestelle eingeräumten weiten Angebotsbewertungsermessens beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts in tatsächlicher Hinsicht darauf, ob den Wertungen der Vergabestelle schwere, offenkundige Fehler anhaften. Ein behaupteter Bewertungsfehler ist im Allgemeinen nicht schwer und offenkundig, wenn die alternative Verfahrensweise nicht unvernünftig erscheint und wenn die Rüge sich erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens als begründet erweisen könnte.
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