OLG Brandenburg - Urteil vom 05.07.2000
7 U 276/99
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 3 § 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1620
NZBau 2001, 322

Prüfungspflicht bei Lieferung fehlerhafter Baumaterialien; Haftungsverteilung bei mehreren Verantwortlichen

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 7 U 276/99

DRsp Nr. 2001/3314

Prüfungspflicht bei Lieferung fehlerhafter Baumaterialien; Haftungsverteilung bei mehreren Verantwortlichen

1. Der von einem Bauunternehmer beauftragte Subunternehmer kann bei der Anlieferung von Baumaterialien durch diesen davon ausgehen, daß die Materialien mängelfrei sind. Er ist daher lediglich zu einer Sicht- und Fühlprobe, nicht aber zu einer Laboranalyse oder zur Einsichtnahme in die Lieferscheine verpflichtet.2. Haftungsverteilung bei Straßenschäden durch Planungsfehler, fehlerhafte Baumaterialien und fehlerhafte Verarbeitung.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 3 § 4 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche aus Pflasterarbeiten in der R K-Straße in O., die die Klägerin für die Beklagte durchgeführt hat, geltend; die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Werklohns, die Beklagte erhebt Ansprüche auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.408 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

1.

die Klage abzuweisen,

2.

widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 13.207,39 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 09.07.1998 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.