Die Parteien machen wechselseitige Ansprüche aus Pflasterarbeiten in der R K-Straße in O., die die Klägerin für die Beklagte durchgeführt hat, geltend; die Klägerin begehrt die Zahlung restlichen Werklohns, die Beklagte erhebt Ansprüche auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.408 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.07.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
1.
die Klage abzuweisen,
2.
widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an sie 13.207,39 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 09.07.1998 zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
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