Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung.
Er war damit beauftragt worden, im gewerblich genutzten Untergeschoß eines Anwesens eine neue Fußbodenbeschichtung aufzubringen. Der Kläger übertrug einen Teil der übernommenen Arbeiten der Beklagten als Subunternehmerin. Die Beklagte schlug vor, den Boden abzufräsen, weil der Untergrund eine Altbeschichtung sowie Filzreste aufwies und sie befürchtete, durch das ursprünglich vorgesehene Kugelstrahlen könnten unerwünschte Vertiefungen auftreten.
Die Beklagte fräste den Boden mit einer Großflächenfräse ab. Der Kläger brachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf.
Wenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellen ab. Der Kläger führte das auf mangelhafte Leistungen der Beklagten zurück. Er leitete nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ein selbständiges Beweisverfahren ein.
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