BGH - Urteil vom 08.05.2003
VII ZR 205/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 937
DB 2003, 2488
MDR 2003, 1107
NZBau 2003, 495
WM 2003, 1444
ZGS 2003, 244
ZfBR 2003, 560
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Prüfungspflicht des auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbauenden Auftraggebers

BGH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen VII ZR 205/02

DRsp Nr. 2003/8573

Prüfungspflicht des auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbauenden Auftraggebers

»Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt.«

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung.

Er war damit beauftragt worden, im gewerblich genutzten Untergeschoß eines Anwesens eine neue Fußbodenbeschichtung aufzubringen. Der Kläger übertrug einen Teil der übernommenen Arbeiten der Beklagten als Subunternehmerin. Die Beklagte schlug vor, den Boden abzufräsen, weil der Untergrund eine Altbeschichtung sowie Filzreste aufwies und sie befürchtete, durch das ursprünglich vorgesehene Kugelstrahlen könnten unerwünschte Vertiefungen auftreten.

Die Beklagte fräste den Boden mit einer Großflächenfräse ab. Der Kläger brachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf.

Wenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellen ab. Der Kläger führte das auf mangelhafte Leistungen der Beklagten zurück. Er leitete nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ein selbständiges Beweisverfahren ein.