Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Rückforderrungen aufgrund von Beanstandungen des Rechnungshofs
BGH, vom 16.06.1969 - Aktenzeichen VII ZR 63/67
DRsp Nr. 1998/2498
Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers bei Rückforderrungen aufgrund von Beanstandungen des Rechnungshofs
Ist der öffentliche Bauherr nach dem Vertrag berechtigt, bei einer späteren Prüfung der Schlußrechnung durch den Rechnungshof Überzahlungen zurückzufordern, muß er nach Treu und Glauben gleichzeitig prüfen, ob der Bauunternehmer - vielleicht durch ein Versehen - in einzelnen Positionen unter seinen zulässigen Vertragspreisen geblieben ist. Liegt ein solcher Fall vor, und entspricht unter Berechnung des Bauunternehmers dem mit der Klage geltend gemachten Betrag einer Überzahlung, kann der öffentliche Bauherr diese nicht zurückfordern, weil insoweit ein Ausgleich stattfindet.