Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die M GmbH & Co. KG beauftragte die zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts "AMH, Arbeitsgemeinschaft Mittelständischer Handwerksbetriebe, ARGE E V." mit dem Bau von vierundsechzig schlüsselfertigen Reihenhäusern. Die AMH verpflichtete sich, die Bauten innerhalb einer bestimmten Frist fertigzustellen und vor Baubeginn die Fertigstellungsgarantie einer deutschen Bank zu übergeben.
Die Klägerin übernahm aufgrund schriftlichen Auftrags der AMH vom 15. August 1979 zugunsten der M GmbH & CO. KG am 20. September 1979 u.a. folgende Verpflichtung:
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