BGH - Urteil vom 17.01.1989
XI ZR 65/88
Normen:
BGB §§ 305, 765 ;
Fundstellen:
BB 1989, 581
BGHR BGB § 765 Erstes Anfordern 4
BauR 1989, 339
DB 1989, 1081
NJW 1989, 1480
WM 1989, 433
Warn 1989, 10
ZIP 1989, 437
ZfBR 1989, 157
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

Prüfungspflichten einer Bank bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 17.01.1989 - Aktenzeichen XI ZR 65/88

DRsp Nr. 1996/8231

Prüfungspflichten einer Bank bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Zum Umfang der Prüfungspflichten einer Bank, die sich in einer Bürgschafts- oder Garantieerklärung das Recht vorbehalten hat, "auf erstes Anfordern Zahlung zu leisten, ohne verpflichtet zu sein, die geltend gemachte Rückgriffsforderung zu überprüfen.«

Normenkette:

BGB §§ 305, 765 ;

Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die M GmbH & Co. KG beauftragte die zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts "AMH, Arbeitsgemeinschaft Mittelständischer Handwerksbetriebe, ARGE E V." mit dem Bau von vierundsechzig schlüsselfertigen Reihenhäusern. Die AMH verpflichtete sich, die Bauten innerhalb einer bestimmten Frist fertigzustellen und vor Baubeginn die Fertigstellungsgarantie einer deutschen Bank zu übergeben.

Die Klägerin übernahm aufgrund schriftlichen Auftrags der AMH vom 15. August 1979 zugunsten der M GmbH & CO. KG am 20. September 1979 u.a. folgende Verpflichtung: