OLG Stuttgart - Urteil vom 29.03.2007
2 U 4/06
Normen:
WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 50 0 12/06 Baul

Qualifizierung einer Fläche als begünstigtes Agrarland nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 2 U 4/06

DRsp Nr. 2007/22764

Qualifizierung einer Fläche als "begünstigtes Agrarland" nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV

»Die Qualifizierung einer Fläche als "begünstigtes Agrarland" gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV erfordert neben der Eignung für außerlandwirtschaftliche und außerforstwirtschaftliche Nutzungen eine "objektivierte" Nachfrage nach diesen Flächen, die auf eine solche Nutzung gerichtet sein muss. Dabei muss eine dahingehende Nachfrage dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr zuzurechnen sein, wodurch spekulative Momente bei der Einordnung einer Fläche nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WertV ausgeschlossen werden sollen. Ein vom Gemeinderat beschlossenes Entwicklungskonzept und die damit geweckte Hoffnung auf eine künftige Verwendung der Grundstücke als Ausgleichsflächen genügt jedoch noch nicht für die Einordnung dieser Flächen als "begünstigtes Agrarland", weil in einer solchen Situation nicht eine zumindest im Ansatz rechtlich gesicherte Erwartung einer bestimmten künftigen Nutzung der betroffenen Grundstücke besteht und deshalb der spekulative Charakter der Preisbildung im Vordergrund steht.«

Normenkette:

WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.