BGH - Urteil vom 07.07.2005
VII ZR 430/02
Normen:
EStG § 48 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 396
BGHReport 2005, 1375
BauR 2005, 1658
DB 2005, 2188
DStRE 2005, 1333
MDR 2005, 1161
NZBau 2005, 591
NZM 2005, 712
ZfBR 2005, 680
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 14.11.2002
LG Osnabrück,

Quellensteuerabzug bei Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren

BGH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen VII ZR 430/02

DRsp Nr. 2005/11689

Quellensteuerabzug bei Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren

»Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG

Normenkette:

EStG § 48 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt restliches Honorar für Ingenieurleistungen zur Erschließung ehemaliger Betriebsgrundstücke. Die in drei gesonderten Verträgen in Auftrag gegebenen Leistungen betrafen Straßenarbeiten sowie einen Regen- und Schmutzwasserkanal; Ziel der Erschließung war letzten Endes die Bebauung der Grundstücke.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 54.865,50 EUR verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. In der vom Senat zugelassenen Revision der Beklagten geht es nur noch um einen Steuerabzug nach § 48 EStG, das Honorar für ein Verkehrsgutachten, den Umfang der der Honorarberechnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Straßenbauarbeiten sowie ein Honorar für nicht ausgeführte Planung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise Erfolg.