OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2012
17 U 134/11
Normen:
BGB § 812; BGB § 826; AnfG § 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 207/09

Rangverhältnis von Unterhaltsansprüchen bei nachfolgender Vermögenslosigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 17 U 134/11

DRsp Nr. 2013/20324

Rangverhältnis von Unterhaltsansprüchen bei nachfolgender Vermögenslosigkeit

Zur Aufgabe von Nießbrauchsrechten und Schenkungen zugunsten des Sohnes und des Enkelsohnes - Rangverhältnis von Unterhaltsansprüchen bei sodann nachfolgender Vermögenslosigkeit (§ 2 AnfG, § 826 BGB, § 812 BGB i.V.m. einem familienrechtlichen Vergleichsanspruch).

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 13.05.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 2329,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 23.07.2009 zu zahlen.

Auf die Berufung des Beklagten wird der Kläger auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, an den Beklagten weitere 4960,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 02.11.2010 zu zahle.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Die parteierweiternde Klage des Klägers gegen die Beklagten zu 2 und 3 wird als unzulässig abgewiesen.

Hinsichtlich der in 1. Instanz entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.

Von dem im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten haben der Kläger 78% und der Beklagte 22% zutragen.