Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der beklagte Pensionssicherungsverein dem Kläger Insolvenzsicherungsleistungen zu erbringen hat.
Der am 02.05.1942 geborene Kläger war seit dem 01.09.1977 zunächst bei der Firma D B A im Bereich Anlageneinkauf Ausland beschäftigt. Im Jahre 1980 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung vom 01.01.1981 aufgespalten. Seit dem 01.10.1981 war der Kläger bei der Firma D B W A beschäftigt. Letztere wurde später in die D B E und U A umfirmiert. Nach weiteren Zwischenschritten ging das Arbeitsverhältnis schließlich 1999 in die B B P E G über. Diese schloss mit dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.2001 ein bis zum 31.12.2002 befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis. In Ziffer 11. dieser Vereinbarung vom 30.03.2000 hieß es:
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