LAG Köln - Urteil vom 07.08.2006
14 (11) Sa 42/06
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 536
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4908/05

Ratierliche Kürzung der Betriebsrente bei Ausscheiden vor Erreichen vereinbarter Altersgrenze

LAG Köln, Urteil vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 14 (11) Sa 42/06

DRsp Nr. 2007/1017

Ratierliche Kürzung der Betriebsrente bei Ausscheiden vor Erreichen vereinbarter Altersgrenze

»1. Durch Vereinbarung kann die feste Altersgrenze für die Betriebsrente vorgezogen werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 14.12.1999 - 3 AZR 684/98 -).2. Scheidet der Arbeitnehmer im Insolvenzfall vor Erreichen dieser vertraglich vereinbarten Altersgrenze aus, ist gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG eine ratierliche Kürzung vorzunehmen.«

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der beklagte Pensionssicherungsverein dem Kläger Insolvenzsicherungsleistungen zu erbringen hat.

Der am 02.05.1942 geborene Kläger war seit dem 01.09.1977 zunächst bei der Firma D B A im Bereich Anlageneinkauf Ausland beschäftigt. Im Jahre 1980 wurde diese Gesellschaft mit Wirkung vom 01.01.1981 aufgespalten. Seit dem 01.10.1981 war der Kläger bei der Firma D B W A beschäftigt. Letztere wurde später in die D B E und U A umfirmiert. Nach weiteren Zwischenschritten ging das Arbeitsverhältnis schließlich 1999 in die B B P E G über. Diese schloss mit dem Kläger mit Wirkung vom 01.01.2001 ein bis zum 31.12.2002 befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis. In Ziffer 11. dieser Vereinbarung vom 30.03.2000 hieß es: