BVerwG - Urteil vom 20.06.2013
4 C 2.12
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2013, 1824
MMR 2014, 141
NVwZ 2013, 1288
ZUM-RD 2014, 56
ZfBR 2013, 682
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1177/09
VGH Baden-Württemberg, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 8 S 1796/10

Raumgebundenheit bzw. Gebietsgebundenheit als Grund für die Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage bei Mobilfunksendeanlagen

BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 4 C 2.12

DRsp Nr. 2013/19193

Raumgebundenheit bzw. Gebietsgebundenheit als Grund für die Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage bei Mobilfunksendeanlagen

Zur Inanspruchnahme der Privilegierung als öffentliche Versorgungsanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit. Auf technisch geeignete Standortalternativen im Innenbereich muss sich der Bauherr einer Mobilfunksendeanlage nur verweisen lassen, wenn sie ihm zumutbar sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Februar 2012 geändert.

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I