OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.10.2007
8 C 11412/06.OVG
Normen:
BauGB § 35; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; LPlG 1977 § 12; LPlG 2003 § 24; LPlG 2003 § 6; LPlG 2003 § 6 Abs. 7; LPlG 2003 § 6 Abs. 4; LPlG 2003 § 6 Abs. 2;

Raumordnungsplan; Normenkontrolle: Windenergie; Windenergienutzung; Windhöffigkeit; Raumordnungsplan; Raumordnung; Ziel der Raumordnung; Verhinderungsplanung; Kontingentierung; Ausschlussmethode; Ausschlusswirkung; Vorranggebiet; Ausschlussfläche; ausschlussfreies Gebiet; Vorbehaltsgebiet; Konzentrationsfläche; Öffentlichkeitsbeteiligung; Begründung; Abwägung; Abwägungsfehler; Genehmigung; Beitrittsbeschluss; Ausschlusskriterium; Abwägungskriterium; Tabufläche; Flächenbilanz; Planungskonzept; Regionalvertretung; Kleinstflächen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 8 C 11412/06.OVG

DRsp Nr. 2009/23501

Raumordnungsplan; Normenkontrolle: Windenergie; Windenergienutzung; Windhöffigkeit; Raumordnungsplan; Raumordnung; Ziel der Raumordnung; Verhinderungsplanung; Kontingentierung; Ausschlussmethode; Ausschlusswirkung; Vorranggebiet; Ausschlussfläche; ausschlussfreies Gebiet; Vorbehaltsgebiet; Konzentrationsfläche; Öffentlichkeitsbeteiligung; Begründung; Abwägung; Abwägungsfehler; Genehmigung; Beitrittsbeschluss; Ausschlusskriterium; Abwägungskriterium; Tabufläche; Flächenbilanz; Planungskonzept; Regionalvertretung; Kleinstflächen

1. Ein regionaler Raumordnungsplan ist unwirksam, wenn er mit seinem von dem Planungsträger beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird und der unter Auflagen genehmigte Plan von dem Planungsträger vor der Bekanntmachung der Genehmigung des Plans so nicht beschlossen worden ist (fehlender Beitrittsbeschluss). 2. Zur Konzentrationsplanung für raumbedeutsame Windkraftanlagen durch einen regionalen Raumordnungsplan, der ein weitgehend an abstrakten Ausschlusskriterien orientiertes Planungskonzept zugrunde liegt.

Tenor:

Der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz 2004 wird hinsichtlich der unter Ziffer 4.2 "Energie" genannten Ziele der Raumordnung für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.