BVerwG - Beschluss vom 13.11.2006
4 BN 18.06
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ; ROG (1998) § 7 Abs. 7 § 23 Abs. 1 ; RegBkPlG Brandenburg § 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 859
DVBl 2007, 390
NJ 2007, 279
NVwZ 2007, 229
UPR 2007, 148
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 11.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 12.05

Raumordnungsrecht - Verwaltungsprozessrecht

BVerwG, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 4 BN 18.06

DRsp Nr. 2006/29997

Raumordnungsrecht - Verwaltungsprozessrecht

»Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer aus dem Abwägungsgebot seine Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags herleiten kann, mit dem er sich gegen die zielförmige Festlegung eines Eignungsgebietes "Windnutzung" in einem Regionalplan wendet.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1 ; ROG (1998) § 7 Abs. 7 § 23 Abs. 1 ; RegBkPlG Brandenburg § 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 2, 3 ;

Gründe:

I

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die als Ziel der Raumordnung erfolgte Ausweisung eines Eignungsgebietes für die Windnutzung im Regionalplan Uckermark-Barnim. Sein im Außenbereich gelegenes Grundstück, das er zu Wohnzwecken und für seinen Beruf als Musiker nutzt, liegt etwa 800 m von der Grenze des Eignungsgebietes entfernt. Der Antragsteller befürchtet insbesondere unzumutbare Immissionen im Falle der Errichtung von Windenergieanlagen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsteller werde durch die Zielfestlegung des Regionalplans noch nicht in seiner Rechtsstellung betroffen; insbesondere könne er sich nicht auf einen eigenen abwägungserheblichen Belang berufen.

II