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Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die als Ziel der Raumordnung erfolgte Ausweisung eines Eignungsgebietes für die Windnutzung im Regionalplan Uckermark-Barnim. Sein im Außenbereich gelegenes Grundstück, das er zu Wohnzwecken und für seinen Beruf als Musiker nutzt, liegt etwa 800 m von der Grenze des Eignungsgebietes entfernt. Der Antragsteller befürchtet insbesondere unzumutbare Immissionen im Falle der Errichtung von Windenergieanlagen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis (§
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