OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.04.2012
16 U 189/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004; KunstUrhG § 22 S. 1; KunstUrhG § 23 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 155/11

Recht am eigenen Bild und Wort - Konkludente Einwilligung in Filmaufnahmen während einer Mahnwache und deren Ausstrahlung im Fernsehen; Status einer relativen Person der Zeitgeschichte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 16 U 189/11

DRsp Nr. 2013/20334

Recht am eigenen Bild und Wort - Konkludente Einwilligung in Filmaufnahmen während einer Mahnwache und deren Ausstrahlung im Fernsehen; Status einer relativen Person der Zeitgeschichte

1. Allein dadurch, dass sich der Teilnehmer an einer Mahnwache ungeachtet der laufenden Filmaufnahme auf eine Diskussion mit dem zum Aufnahmeteam gehörenden Journalisten einlässt und weder durch Gesten noch auf andere Weise zu erkennen gibt, mit der Aufnahme als solcher nicht einverstanden zu sein, bringt er nicht zugleich zum Ausdruck, auch mit einer Ausstrahlung der Szene im Rahmen einer Fernsehsendung einverstanden zu sein. Eine stillschweigende Einwilligung setzt voraus, dass dem Abgebildeten Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung erkennbar bzw. bekannt sind (Festhaltung OLG Frankfurt, 4. Juni 2009, 16 U 206/08, ZUM-RD 2010, 320; Anschluss OLG Hamburg, 4. Mai 2004, 7 U 10/04, ZUM-RD 2005, 129). Die für das Vorliegen einer konkludenten Einwilligung darlegungs- und beweisbelastete Rundfunkanstalt muss demzufolge substanziiert darlegen, dass der Aufgenommene Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung gekannt hat. Fehlt es an einer wirksamen Einwilligung, kann der Aufgenommene gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog i .V. m. § 22 S. 1 KUG die Unterlassung der Ausstrahlung des Beitrags in der Fernsehsendung verlangen.