BAG - Beschluss vom 21.11.2023
2 AZN 153/23
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 547 Nr. 1; ZPO § 295; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2995
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 89/22
ArbG Leipzig, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2364/21

Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GGÜbertragung eines Kammervorsitzes an einen aus der Zivilgerichtsbarkeit abgeordneten RichterKein Verzicht auf den gesetzlichen RichterKein Kausalitätsnachweis der Entscheidungserheblichkeit bei absolutem Revisionsgrund aus Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG

BAG, Beschluss vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 2 AZN 153/23

DRsp Nr. 2023/16206

Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Übertragung eines Kammervorsitzes an einen aus der Zivilgerichtsbarkeit abgeordneten Richter Kein Verzicht auf den gesetzlichen Richter Kein Kausalitätsnachweis der Entscheidungserheblichkeit bei absolutem Revisionsgrund aus Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG

Orientierungssätze: 1. Die Gerichte sind wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für deren Rechtsschutzauftrag und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (Rn. 3). 2. Ein zwingender Grund für die Übertragung eines Kammervorsitzes bei einem Landesarbeitsgericht an einen aus der Zivilgerichtsbarkeit abgeordneten Richter ist nicht feststellbar, wenn nach einer Auskunft des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts sowie der Heranziehung des dort befindlichen Verwaltungsvorgangs der Grund für die Abordnung des Richters nicht nachvollziehbar ist und weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht bestehen (Rn. 4 ff.). 3. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht nach § wirksam verzichtet werden (Rn. 13).