BVerwG - Urteil vom 29.07.1999
7 C 31.98
Normen:
BGB §§ 93, 94, 95 Abs. 1 S. 2, §§ 912, 913, 915, 946 ; InVorG § 16 Abs. 1 S. 1; VermG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 lit. a, d, Abs. 2 ;
Fundstellen:
VIZ 2000, 88
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 26.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 687/95

Recht der offenen Vermögensfragen - Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund; grundstücksübergreifende Bebauung; Nutzungsänderung; öffentliches Interesse i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG; Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit; erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens; Unmöglichkeit der Rückgabe von der Natur der Sache her; zivilrechtliche objektive Unmöglichkeit; tatsächliche und natürliche Unmöglichkeit; Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen; Unmöglichkeit der Rückgabe wegen dadurch drohender Nutzungskonflikte; sozialverträglicher Ausgleich; Bauordnungswidrigkeit; Überbau; Stammgrundstück; Wahrung baulicher Funktionseinheiten.

BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 7 C 31.98

DRsp Nr. 1999/10458

Recht der offenen Vermögensfragen - Investiver Verkauf; Erlösauskehr; Rückgabeausschlußgrund; grundstücksübergreifende Bebauung; Nutzungsänderung; öffentliches Interesse i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG; Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit; erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens; Unmöglichkeit der Rückgabe "von der Natur der Sache her"; zivilrechtliche objektive Unmöglichkeit; tatsächliche und natürliche Unmöglichkeit; Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen; Unmöglichkeit der Rückgabe wegen dadurch drohender Nutzungskonflikte; sozialverträglicher Ausgleich; Bauordnungswidrigkeit; Überbau; Stammgrundstück; Wahrung baulicher Funktionseinheiten.

»1. Die Rückgabe des Eigentums an Grundstücken ist auch dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, wenn sie schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte verursachen würde. 2. Eine grundstücksübergreifende Bebauung führt regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und eine Rückgabe daher nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten führt.«

Normenkette:

BGB §§ 93, 94, 95 Abs. 1 S. 2, §§ 912, 913, 915, 946 ; InVorG § 16 Abs. 1 S. 1;