BVerwG - Beschluß vom 09.02.1996
11 VR 45.95
Normen:
AEG § 20 Abs. 2 ; GG Art. 28 Abs. 2 ; VerkPBG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 ; VwVfG § 73 Abs. 2, Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 1996, 514
NVwZ 1996, 1021

Recht des Schienenverkehrs: Anwendung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes, Beeinträchtigung, Einwendungsausschluß

BVerwG, Beschluß vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 11 VR 45.95

DRsp Nr. 2007/4559

Recht des Schienenverkehrs: Anwendung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes, Beeinträchtigung, Einwendungsausschluß

1. Auf den Bau von Bahnstromfernleitungen findet zumindest dann das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz Anwendung, wenn das Vorhaben den Zweck hat, die Elektrifizierung einer in der Fernverkehrswegebestimmungsverordnung genannten Eisenbahnstrecke zu ermöglichen und zum Abschluß zu bringen. 2. Die allen Betroffenen mit dem Einwendungsausschluß auferlegte Mitwirkungslast gilt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange gemäß § 73 Abs. 2 zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Betroffenenanhörung nach § Abs. mit der Präklusion nach § Abs. Satz 1 und die Behördenanhörung nach § Abs. mit der Präklusionsmöglichkeit nach § Abs. Satz 3 sind gesonderte Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, diese Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, muß er deshalb im Rahmen der Betroffenenbeteiligung fristgerecht Einwendungen erheben. Eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn diese Stellungnahme erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht.