BGH - Urteil vom 10.11.2005
VII ZR 137/04
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 352
BauR 2006, 382
MDR 2006, 566
NJW-RR 2006, 453
NZBau 2006, 177
ZfBR 2006, 229
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 219/03
LG Dresden, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2066/02

Rechte des Auftraggebers bei Mängeln eines Straßenbelages; Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung

BGH, Urteil vom 10.11.2005 - Aktenzeichen VII ZR 137/04

DRsp Nr. 2006/1017

Rechte des Auftraggebers bei Mängeln eines Straßenbelages; Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung

»a) Birgt die Mangelhaftigkeit eines Straßenbelags das Risiko einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung, besteht grundsätzlich ein objektiv berechtigtes Interesse des Auftraggebers an der Mängelbeseitigung.b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass sich dieses Risiko aller Voraussicht nach nicht vor einem Zeitpunkt verwirklichen wird, der kurz vor dem Ende der üblichen Nutzungsdauer liegt.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 3 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln.

Die Klägerin beauftragte die Beklagte unter Geltung der VOB/B mit der Aufbringung der Asphaltdecke an einer Bundesstraße. Lieferantin des bituminösen Gemischs war die Streithelferin der Beklagten. Die Leistung wurde am 30. Oktober 1998 unter Vorbehalt von im Abnahmeprotokoll bezeichneten Mängeln abgenommen. Beanstandet wurden unter anderem vereinzelte raue Stellen in der Fahrbahnoberfläche.

Im März und im Juni 1999 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es auf der aufgebrachten Asphaltdecke zu Kornverletzungen und Zersetzungen gekommen sei und forderte die Beklagte zur Beseitigung der Mängel auf. Die Beklagte lehnte die Mängelbeseitigung ab.