BGH - Urteil vom 16.12.2004
VII ZR 167/02
Normen:
BGB § 648a (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 486
BauR 2005, 548
DB 2005, 552
MDR 2005, 565
NJW-RR 2005, 457
NZBau 2005, 221
ZfBR 2005, 261
ZfIR 2005, 369
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 26.03.2002
LG Stuttgart,

Rechte des Bestellers gegenüber einer Abschlagsforderung; Leistungsverweigerung wegen Mängeln bei Nichtleistung einer geforderten Sicherheit

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen VII ZR 167/02

DRsp Nr. 2005/1602

Rechte des Bestellers gegenüber einer Abschlagsforderung; Leistungsverweigerung wegen Mängeln bei Nichtleistung einer geforderten Sicherheit

»Der Besteller verliert sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber einer Abschlagsforderung des Unternehmers nicht, wenn er die nach § 648 a BGB geforderte Sicherheit nicht stellt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335).«

Normenkette:

BGB § 648a (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Mai 1994 mit Bauarbeiten zum Pauschalpreis von 1.900.000 DM netto; die VOB/B war vereinbart. Nach Ausführung der Arbeiten erstellte die Klägerin im März 1997 ihre Schlußrechnung. Zu einer Abnahme kam es wegen Mängeln nicht.