BGH - Urteil vom 20.04.1989
VII ZR 80/88
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 4 Nr.7 S.3, § 8 Nr.3 Abs.1, Abs.2 S.1, § 13;
Fundstellen:
BGHR VOB/B § 13 Nr. 6 Ersatzvornahme 1
BGHR VOB/B § 8 Nr. 3 Vorschuß 1
BauR 1989, 462
DB 1989, 2066
DRsp I(138)567d-e
MDR 1989, 904
NJW-RR 1989, 849
WM 1989, 1254
ZfBR 1989, 213
ZfBR 1992, 24
ZfBR 1995, 132
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechte des Bestellers nach Entziehung des Auftrags; Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten

BGH, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen VII ZR 80/88

DRsp Nr. 1992/1941

Rechte des Bestellers nach Entziehung des Auftrags; Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten

»Vorschuß auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten kann auch nach Entziehung des Auftrags gem. §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B verlangt werden (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 47, 272; 61, 28; 94, 330, 334). Im Rahmen dieser Bestimmungen ist § 13 Nr. 6 VOB/B entsprechend anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 631 ; VOB/B § 4 Nr.7 S.3, § 8 Nr.3 Abs.1, Abs.2 S.1, § 13;

Tatbestand:

Die Beklagte errichtete 1979 als Generalübernehmerin in H, eine Wohnanlage. Die Klägerin erwarb von ihr ein hierzu gehörendes, schlüsselfertiges Reihenhaus. Für die Wohnanlage waren baurechtlich Elektro- oder Gasheizungen vorgeschrieben. Die Beklagte hatte für ihr Vorhaben mit einem Prospekt geworben, in dem die für die Reihenhäuser geplante Heizung folgendermaßen beschrieben wurde:

"Grundsätzlich ist eine Fußbodenheizung im schwimmenden Estrich von 13 cm Stärke vorgesehen. Als Standardausstattung wird eine elektrische Fußbodennachtspeicherheizung mit je einem Zusatzkonvektor in den Bädern geliefert ... Alternativ ist eine Warmwasser-Fußboden-Flächenheizung mit Gastherme einschließlich Warmwasserbereiter lieferbar, Mehrpreis 2.000 DM, zuzüglich Anschlußkosten."