BGH - Beschluß vom 23.02.2006
V ZR 191/05
Normen:
BGB § 631 § 326 ;

Rechte des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei abweichender Bauausführung eines Geschosses

BGH, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen V ZR 191/05

DRsp Nr. 2006/30191

Rechte des Erwerbers einer Eigentumswohnung bei abweichender Bauausführung eines Geschosses

Erfüllt der Veräußerer einer Eigentumswohnung wegen einer vom Aufteilungsplan wesentlich abweichenden Bauausführung eines Geschosses seine Verpflichtung zur Eigentums- und Besitzübertragung nicht, so kann der Erwerber das Vertragsverhältnis nach § 326 BGB a.F. liquidieren.

Normenkette:

BGB § 631 § 326 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).