BGH - Urteil vom 17.07.2007
X ZR 31/06
Normen:
BGB § 275 § 280 § 283 § 326 Abs. 2 § 362 Abs. 1 § 631 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 4
BauR 2007, 2061
JuS 2008, 177
MDR 2007, 1409
NJW 2007, 3488
NJW-RR 2008, 108
NZBau 2007, 703
WM 2007, 2030
ZfBR 2008, 35
Vorinstanzen:
ScglHOLG - 14 U 93/05 - 10.2.2006,
LG Kiel, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 142/04

Rechte des Hauptunternehmers bei unmittelbarer Erbringung von Leistungen des Nachunternehmers an den Auftraggeber

BGH, Urteil vom 17.07.2007 - Aktenzeichen X ZR 31/06

DRsp Nr. 2007/17302

Rechte des Hauptunternehmers bei unmittelbarer Erbringung von Leistungen des Nachunternehmers an den Auftraggeber

»a) Erbringt ein Nachunternehmer noch ausstehende Teile seiner dem Hauptunternehmer geschuldeten Leistung aufgrund eines gesondert geschlossenen Vertrages direkt für dessen Auftraggeber, reicht der Eintritt des Leistungserfolgs als solcher nicht aus, um insoweit zugleich eine Bewirkung der Leistung des Nachunternehmers an den Hauptunternehmer anzunehmen.b) Bei der Ermittlung der dem Nachunternehmer gegen den Hauptunternehmer noch zustehenden Restvergütung ist regelmäßig zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Nachunternehmer seinen Anspruch auf die Gegenleistung behalten haben könnte, aber sich den vom Auftraggeber erhaltenen Werklohn anrechnen lassen muss, bzw. ob umgekehrt der Nachunternehmer für dem Hauptunternehmer entgangenen Gewinn und ggfs. für weitere Schäden aufzukommen hat.«

Normenkette:

BGB § 275 § 280 § 283 § 326 Abs. 2 § 362 Abs. 1 § 631 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wurde Anfang August 2004 von den H. (H. ) mit Ausbaggerungsarbeiten im K. Hafenbecken und der Entsorgung des Baggerguts beauftragt. Die Beklagte, die nur die Baggerarbeiten selbst ausführen wollte, beauftragte ihrerseits die Klägerin damit, das Baggergut zu entsorgen. In diesem Zusammenhang schrieb die Klägerin der Beklagten unter dem 9. August 2004: