Die Beklagte wurde Anfang August 2004 von den H. (H. ) mit Ausbaggerungsarbeiten im K. Hafenbecken und der Entsorgung des Baggerguts beauftragt. Die Beklagte, die nur die Baggerarbeiten selbst ausführen wollte, beauftragte ihrerseits die Klägerin damit, das Baggergut zu entsorgen. In diesem Zusammenhang schrieb die Klägerin der Beklagten unter dem 9. August 2004:
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