OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.1999
5 U 65/96
Normen:
BGB § 320 § 363 § 812 ;
Fundstellen:
NZBau 2001, 145
OLGReport-Frankfurt 2000, 329
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 3/3 O 160/94,

Rechte des Käufers bei einem Sukzessivlieferungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast für die Ausführung von Teillieferungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 5 U 65/96

DRsp Nr. 2006/9777

Rechte des Käufers bei einem Sukzessivlieferungsvertrag; Darlegungs- und Beweislast für die Ausführung von Teillieferungen

»1. Bei einem echten Sukzessivlieferungsvertrag (Ratenlieferungsvertrag) darf der Käufer die Zahlung für eine unstreitig erfolgte Teillieferung verweigern, wenn eine früher fällig gewesene Teillieferung, für die er Zahlung geleistet hat, nicht erfolgt ist. 2. Allein der Umstand, daß der Käufer die Rechnung für die nicht erfolgte Lieferung bezahlt hat, führt nicht dazu, daß er das Ausbleiben der betreffenden Teillieferung beweisen muß. Vielmehr trifft den Verkäufer die Beweislast dafür, daß er geliefert hat.«

Normenkette:

BGB § 320 § 363 § 812 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt - 3/3 O 160/94,
Fundstellen
NZBau 2001, 145
OLGReport-Frankfurt 2000, 329