Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.03.2017. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
2.Der Senat weist darauf hin, dass die Bezeichnung der Beklagten nicht mit der Bezeichnung im notariellen Vertrag vom 18.01.2011 übereinstimmt. Die Parteien mögen zu einer eventuellen Berichtigung des Rubrums Stellung nehmen.
I.
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