OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.02.2018
9 U 52/17
Normen:
BGB §§ 633 Abs. 2 S. 1, 635 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 1446
NJW-RR 2018, 784
NZBau 2018, 414
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 51/15

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung bei vertragswidriger Ausführung der Wärmeschutzverglasung von DachflächenfensternUnverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 9 U 52/17

DRsp Nr. 2018/9254

Rechte des Käufers einer Eigentumswohnung bei vertragswidriger Ausführung der Wärmeschutzverglasung von Dachflächenfenstern Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung

1. Werden beim Neubau eines Wohnhauses Dachflächenfenster eingebaut, die entgegen der Baubeschreibung nur eine 2-fach Wärmeschutz-Verglasung - statt einer 3-fach Wärmeschutz-Verglasung - aufweisen, liegt ein Mangel im Sinne von § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB vor.2. Bei der Frage, ob eine Nacherfüllung unverhältnismäßig ist (§ 635 Abs. 3 BGB), sind sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Der Auftraggeber hat unter Umständen an der Einhaltung bestimmter Wärmeschutz-Standards auch dann ein nachvollziehbares Interesse, wenn die Auswirkungen auf die Höhe seiner Heizkosten nur gering sind.

Tenor

1.

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10.03.2017. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

2.

Der Senat weist darauf hin, dass die Bezeichnung der Beklagten nicht mit der Bezeichnung im notariellen Vertrag vom 18.01.2011 übereinstimmt. Die Parteien mögen zu einer eventuellen Berichtigung des Rubrums Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB §§ 633 Abs. 2 S. 1, 635 Abs. 3;

Gründe

I.