OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.05.2018
19 U 188/15
Normen:
BGB § 305c; BGB § 307; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 343 Abs. 1 S. 2; BGB § 343 Abs. 1 S. 3; BGB § 437 Nr.2; BGB § 438 Abs. 3 S. 1; BGB § 442 Abs. 1; BGB § 443;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 349/14

Rechte des Käufers einer Tuschfederzeichnung bei Unrichtigkeit der Angaben über die Herkunft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 19 U 188/15

DRsp Nr. 2018/15236

Rechte des Käufers einer Tuschfederzeichnung bei Unrichtigkeit der Angaben über die Herkunft

1. Eine Zeichnung, die entgegen der vom Verkäufer erstellten Katalogbeschreibung nicht der Hand des konkret benannten Künstlers zuzuordnen ist, ist mangelhaft.2. Ein Verkäufer, der sich hinsichtlich der Herkunftszuordnung entgegen einer schriftlich publizierten Einschätzung eines Experten auf mündliche Angaben anderer Sachverständiger verlässt, handelt arglistig im Rechtssinne, wenn er die Herkunftszuordnung des Experten in seiner Katalogbeschreibung ohne Einschränkung als, 'fälschlich zugeschrieben' bezeichnet, ohne die ihm zugetragenen gegenteiligen mündlichen Angaben hinlänglich kritisch überprüft zu haben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.07.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2014 zu zahlen,

Zug um Zug

gegen Rückgabe und Rückübereignung der im Jahre 2008 gemäß "Rechnung/Lieferschein Nr. ..." als Werk Carl Philipp Fohrs verkauften Zeichnung "Bildtitel1", "Tuschfederzeichnung in Grauschwarz und Grau über Bleistift 1812".

2.