Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.07.2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 01.05.2014 zu zahlen,
Zug um Zug
gegen Rückgabe und Rückübereignung der im Jahre 2008 gemäß "Rechnung/Lieferschein Nr. ..." als Werk Carl Philipp Fohrs verkauften Zeichnung "Bildtitel1", "Tuschfederzeichnung in Grauschwarz und Grau über Bleistift 1812".
2.
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