LG Koblenz, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 200/17
Rechte des Käufers eines unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhauses wegen unterbliebener Offenbarung der Denkmalschutzeigenschaft
OLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 1 U 287/18
DRsp Nr. 2019/1714
Rechte des Käufers eines unter Denkmalschutz stehenden Fachwerkhauses wegen unterbliebener Offenbarung der Denkmalschutzeigenschaft
1. Bei einer vom Verkäufer nicht offenbarten Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes, hier eines im 17. Jahrhundert erstellten Fachwerkhauses, handelt es sich nicht um einen Rechtsmangel, sondern um einen Sachmangel. Die Denkmaleigenschaft bedeutet für ein Kaufobjekt eine öffentlich-rechtliche Beschränkung, die dem jeweiligen Eigentümer zusätzliche Verhaltens- und Unterlassungspflichten auferlegt. Durch die Eintragung in das Verzeichnis der Baudenkmäler sind die Befugnisse des Eigentümers nach § 903BGB nicht unerheblich eingeschränkt.2. Mit der Denkmalschutzeigenschaft eines Gebäudes ist verbunden, dass der Eigentümer nach § 2 des Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22.03.1978 (DSchG, GVBl. 1978, 159) verpflichtet ist, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen (in Anknüpfung an OLG Celle, Urteil vom 13.05.1988 - 4 U 107/87 - DNotZ 1988, 702; ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.1996 - 4 U 422/95-75 - NJW-RR 1996, 629 ff. [692] für das niedersächsische und saarländische Landesrecht).
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