BGH - Versäumnisurteil vom 14.11.2003
V ZR 346/02
Normen:
BGB §§ 157 313 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 425
DB 2004, 926
DNotZ 2004, 705
MDR 2004, 443
NJW-RR 2004, 554
WM 2004, 898
ZNotP 2004, 145
ZfIR 2004, 531
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Kassel,

Rechte des Käufers nach Erlöschen der Baugenehmigung und Rückzahlung der Stellplatzablösesumme an den Verkäufer

BGH, Versäumnisurteil vom 14.11.2003 - Aktenzeichen V ZR 346/02

DRsp Nr. 2004/824

Rechte des Käufers nach Erlöschen der Baugenehmigung und Rückzahlung der Stellplatzablösesumme an den Verkäufer

»Der Käufer, der als Rechtsnachfolger in die Rechte des Verkäufers aus einer Baugenehmigung eingetreten ist, kann die Stellplatzablösesumme, die diesem wegen Erlöschens der Baugenehmigung erstattet worden ist, nicht herausverlangen.«

Normenkette:

BGB §§ 157 313 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks H. Straße 23 in K.. Am 20. Dezember 1991 erhielt sie die Genehmigung zur Errichtung eines Appartment-Hotels. Die Genehmigung war mit einer Stellplatzauflage verbunden, die zum Teil durch Zahlung abgelöst werden konnte. Aufgrund einer Vereinbarung vom 22. Juli 1992 zahlte die Beklagte eine Ablösesumme von 175.950 DM an die Stadt. Mit notariellem Vertrag vom 14. September 1994 verkaufte sie das Grundstück, auf dem die Bauarbeiten aufgenommen worden waren, für 1.802.700,01 DM an den Kläger. Dieser hatte sich mit der Absicht getragen, den Bau als Wohn-, Büro- und Geschäftshaus weiterzuführen, nahm aber im Hinblick auf die Entwicklung des Immobilienmarktes am Ort von der Baumaßnahme Abstand. Die Stadt zahlte die Ablösesumme nach Erlöschen der Baugenehmigung an die Beklagte zurück.