OLG Brandenburg - Urteil vom 31.07.2018
6 U 25/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 642; BGB § 643 S. 2; BGB § 651 S. 3; BGB § 645 Abs. 1 S. 2; BGB § 293;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 9/14

Rechte des Unternehmers bei Annahmeverzug des Bestellers mit der notwendigen Bereitstellung von Vorleistungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2018 - Aktenzeichen 6 U 25/15

DRsp Nr. 2019/559

Rechte des Unternehmers bei Annahmeverzug des Bestellers mit der notwendigen Bereitstellung von Vorleistungen

1. Ein Vertrag über die Lieferung zweier automatisierter Fertigungsanlagen für die Beschickung von automatisiert arbeitenden Fräsmaschinen ist gem. § 643 S. 2 BGB aufgehoben, wenn der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten gesetzt hat und dieser seine Mitwirkungshandlungen nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen hat. 2. Dem Unternehmer steht gem. § 645 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Entrichtung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Bei einem Pauschalvertrag bemisst sich die Höhe der geschuldeten Vergütung für die erbrachten Leistungen grundsätzlich nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung. 3. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart und ist das geschuldete Werk nahezu vollständig fertig gestellt worden, so kann der Wert der erbrachten Leistungen in vereinfachter Weise auch dadurch ermittelt werden, dass der Wert der nicht geleisteten Arbeiten von dem Pauschalpreis abzusetzen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.02.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst: