BGH - Urteil vom 07.11.1996
VII ZR 82/95
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BB 1997, 336
BauR 1997, 304
DRsp I(138)805e
MDR 1997, 236
NJW 1997, 733
WM 1997, 586
ZfBR 1997, 78
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller

BGH, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen VII ZR 82/95

DRsp Nr. 1997/38

Rechte des Unternehmers bei Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller

»Der Unternehmer hat im Falle der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages durch den Besteller seinen Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachte Leistung u.a. unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen vorzutragen. Dazu hat er die Grundlagen seiner Kalkulation offenzulegen. Gegebenenfalls hat er die maßgeblichen Preisermittlungsgrundlagen nachträglich zusammenzustellen und mit ihnen die ersparten Aufwendungen konkret vorzutragen (Fortführung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93 m.w.Nachw. - ZfBR 1996, 310).«

Normenkette:

BGB § 649 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn für nicht erbrachte Leistungen.