OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.12.2018
14 U 60/18
Normen:
BGB § 31; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2; BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 437 Nr. 1; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 440 S. 1 Alt. 3; BGB § 826; BGB § 831; ZPO § 371b; ZPO § 417; ZPO § 418;
Fundstellen:
MDR 2019, 548
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2166/17

Rechte eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Käufers eines Kraftfahrzeugs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 14 U 60/18

DRsp Nr. 2019/2147

Rechte eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Käufers eines Kraftfahrzeugs

1. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung gegenüber dem Hersteller des von der Abgasthematik betroffenen Fahrzeugs, der gleichzeitig Vertragspartner ist, ist gem. § 440 S. 1 Alt. 3 BGB aufgrund der vorausgegangenen arglistigen Täuschung des Herstellers entbehrlich. 2. Für die arglistige Täuschung muss der Käufer nicht vortragen, auf welche konkrete Person aus dem Unternehmen der Beklagten die Entwicklung und der Einbau der unzulässigen Software zurückzuführen ist. Die gegenteilige Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Gleichstellungsargument, wonach ein Vertragspartner einer juristischen Person nicht schlechter gestellt sein darf als ein Vertragspartner einer natürlichen Person. 3. Die Freigabeerklärung des Kraftfahrtbundesamtes ist für Zivilgerichte nicht bindend und nicht geeignet, die zivilrechtliche Rechtsposition des am Freigabeverfahren nicht beteiligten Käufers zu schwächen.