OLG München - Beschluss vom 27.07.2018
Verg 02/18
Normen:
GWB § 122; GWB § 173; VgV § 56; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 2; BlmschG § 6; BlmschG § 16; TierNebV § 3 Abs. 1; BioAbfV § 2; KrWG § 56;
Fundstellen:
NZBau 2019, 138

Rechte und Pflichten der Vergabestelle bei der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen

OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 - Aktenzeichen Verg 02/18

DRsp Nr. 2018/14807

Rechte und Pflichten der Vergabestelle bei der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen

1. Die Vergabestelle darf die Frist zur Vorlage von Unterlagen nach § 56 VgV nach eigenem Ermessen bestimmen und ggf. auch vor deren Ablauf verlängern. 2. Zur Problematik der ordnungsgemäßen Festlegung von Eignungskriterien in der Bekanntmachung durch Verweis verbunden mit einem Link auf die Auftragsunterlagen (hier offen gelassen). 3. Ist die Vorlage eines "aktuellen" polizeilichen Führungszeugnisses verlangt und legt der Bieter ein zwei Jahre altes Zeugnis vor, entspricht dies rein formal nicht den Anforderungen mit der Folge, dass die Vergabestelle das Dokument nachfordern darf.