OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.06.2000
5 U 184/99
Normen:
BGB § 631 § 649 § 242 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 427

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eines Bauvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 5 U 184/99

DRsp Nr. 2006/9775

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eines Bauvertrages

Die Vertragsparteien eines den Vorschriften des BGB unterliegenden Bauvertrages sind gegenseitig zur Mitwirkung und zum Informationsaustausch verpflichtet. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so kann fehlende Kooperationsbereitschaft seinerseits dazu führen, dass ihm Schadensersatzansprüche wegen Nichtausführung der Leistungen nicht zustehen.

Normenkette:

BGB § 631 § 649 § 242 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 427