Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eines Bauvertrages
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2000 - Aktenzeichen 5 U 184/99
DRsp Nr. 2006/9775
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eines Bauvertrages
Die Vertragsparteien eines den Vorschriften des BGB unterliegenden Bauvertrages sind gegenseitig zur Mitwirkung und zum Informationsaustausch verpflichtet. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so kann fehlende Kooperationsbereitschaft seinerseits dazu führen, dass ihm Schadensersatzansprüche wegen Nichtausführung der Leistungen nicht zustehen.