BGH - Urteil vom 28.09.2000
IX ZR 279/99
Normen:
BNotO § 14 Abs. 2 ; BeurkG § 4 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 58
BGHZ 145, 265
DB 2001, 326
DNotZ 2001, 49
DStR 2000, 2049
MDR 2001, 178
NJW 2001, 70
NZBau 2001, 23
VersR 2002, 622
WM 2000, 2443
ZNotP 2000, 497
ZfBR 2001, 248
ZfIR 2001, 123
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Tübingen,

Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells als unzulässige Rechtsberatung

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen IX ZR 279/99

DRsp Nr. 2000/9870

Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells als unzulässige Rechtsberatung

»1. Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig. 2. Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete, kann die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.«

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 2 ; BeurkG § 4 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den verklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung bei einer Beurkundung auf Schadensersatz in Anspruch.

Durch einen Verkaufsprospekt einer HB. GmbH (im folgenden: HBT) wurde das Interesse des Klägers an einem von diesem Unternehmen initiierten "Modernisierungsobjekt" geweckt. Gegenstand dieses Vorhabens waren der Umbau und die Modernisierung eines Gebäudes durch eine K. Bau- und Immobilienvertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: K.) als Bauträger und die Aufteilung in Wohnungseigentum. Der Kläger wollte eine noch fertigzustellende Eigentumswohnung erwerben. Er unterzeichnete am 24. November 1993 einen entsprechenden Vermittlungsauftrag an eine Firma H.