BGH - Urteil vom 15.04.2004
VII ZR 471/01
Normen:
VOB/B § 16 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1074
BauR 2004, 1146
DB 2004, 2811
MDR 2004, 993
NJW-RR 2004, 957
NZBau 2004, 386
ZIP 2004, 1507
ZfBR 2004, 552
ZfIR 2004, 748
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen Verzug mit Abschlagsforderungen

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen VII ZR 471/01

DRsp Nr. 2004/9651

Rechtliche Auswirkungen der Erteilung einer Schlußrechnung auf eingetretenen Verzug mit Abschlagsforderungen

»Der Verzug mit der Bezahlung einer Abschlagsforderung endet jedenfalls nach Abnahme und Erteilung einer Schlußrechnung.«

Normenkette:

VOB/B § 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt ihren ehemaligen Prozeßbevollmächtigten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er einen Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen unsachgemäß verfolgt habe.

Die Klägerin erbrachte für die Deutsche Reichsbahn (DR) Bauleistungen. Dem Auftrag lag die VOB/B zugrunde. Am 13. November 1992 erstellte die Klägerin eine Rechnung über ca. 12 Mio. DM, die später vereinbarungsgemäß als 6. Abschlagsrechnung angesehen wurde. Nachdem die DR einen Betrag von 1.744.383,99 DM akzeptiert hatte, mahnte die Klägerin den vollen Rechnungsbetrag am 11. Januar 1993 mit Frist zum 21. Januar 1993 zur Zahlung an. Am 10. März 1993 legte die Klägerin eine Schlußrechnung über knapp 10 Mio. DM.