LAG Hamm - Beschluss vom 10.08.2018
8 Ta 596/17
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 66; JustG NRW § 125;
Fundstellen:
NZI 2018, 864
ZIP 2018, 2036
ZInsO 2018, 2443
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 160/16

Rechtliche Behandlung der Gerichtsgebühren eines Arbeitsgerichtsprozesses bei Insolvenz einer Prozesspartei

LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 596/17

DRsp Nr. 2018/14569

Rechtliche Behandlung der Gerichtsgebühren eines Arbeitsgerichtsprozesses bei Insolvenz einer Prozesspartei

Stellen durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren veranlasste Gerichtsgebühren eine Neumasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar und reicht die Masse zur vollständigen Deckung der Verfahrenskosten und zur Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten nach gesicherter Prognose des Insolvenzverwalters nicht aus, sind die Gebühren regelmäßig nicht im Sinne eines Kostenansatzes zur Zahlung festzusetzen, sondern zunächst lediglich festzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 18. Oktober 2017 wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2017 zum dortigen Verfahren 1 Ca 160/16 (Kassenzeichen X100014679116X) abgeändert, soweit diesem eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 786,00 € auferlegt worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Gerichtskasse gegen die Insolvenzmasse im Verfahren Amtsgericht Arnsberg 10 IN 92/15 gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Gerichtsgebührenforderung in Höhe von 786,00 € zusteht. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; GKG § 66; JustG NRW § 125;

Gründe