OLG Hamm - Urteil vom 17.02.1993
26 U 40/92
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 § 6 Nr. 6 § 8 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 144
DRsp I(138)698Nr. 3a
NJW-RR 1994, 406

Rechtliche Behandlung von Bodenerschwernissen, die nach der Ausschreibung nicht erwartet werden konnten

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.1993 - Aktenzeichen 26 U 40/92

DRsp Nr. 1995/9048

Rechtliche Behandlung von Bodenerschwernissen, die nach der Ausschreibung nicht erwartet werden konnten

»1. Zur rechtlichen Behandlung von Bodenerschwernissen, die nach der Ausschreibung nicht erwartet werden konnten.2. Lediglich im Rahmen des sich aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ergebenden Schadensersatzanspruches des Auftraggebers ist sein Planungsverschulden zu berücksichtigen. Im Rahmen des verschuldensunabhängigen Erstattungsanspruchs bezüglich der Vollendungskosten kommt seine Mitverantwortlichkeit nicht in Betracht.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 § 6 Nr. 6 § 8 Nr. 3 ;

Gründe:

Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus § 6 Nr. 6 VOB/B ergeben, sofern der Auftragnehmer mit den vorgefundenen Bodenverhältnissen vor Ausführung der Arbeiten nicht zu rechnen brauchte, sich die überraschenden Bodenverhältnisse als eine von dem Auftraggeber zu vertretende Behinderung darstellt und dem Auftragnehmer eine Mehrforderung als Schaden entstanden ist. Mit von der Ausschreibung abweichenden Bodenverhältnissen braucht der Auftragnehmer dann nicht zu rechnen, wenn die Ausschreibung eindeutig ist und der Unternehmer keine Veranlassung hatte, sich zu erkundigen, ob die Ausschreibung zutreffend ist (vgl. BGH, LM VOB Teil A Nr. 10 = BauR 1988, 338 = NJW-RR 1988, 785 zu einem Fall, wo die Ausschreibung erkennbar Lücken aufwies).