Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus § 6 Nr. 6 VOB/B ergeben, sofern der Auftragnehmer mit den vorgefundenen Bodenverhältnissen vor Ausführung der Arbeiten nicht zu rechnen brauchte, sich die überraschenden Bodenverhältnisse als eine von dem Auftraggeber zu vertretende Behinderung darstellt und dem Auftragnehmer eine Mehrforderung als Schaden entstanden ist. Mit von der Ausschreibung abweichenden Bodenverhältnissen braucht der Auftragnehmer dann nicht zu rechnen, wenn die Ausschreibung eindeutig ist und der Unternehmer keine Veranlassung hatte, sich zu erkundigen, ob die Ausschreibung zutreffend ist (vgl. BGH, LM
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