OLG Koblenz - Urteil vom 10.10.2012
5 U 1505/11
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 254; BGB § 276; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 627; BGB § 628; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 255/09

Rechtliche Einordnung eines Zahnarztvertrages; Rechte des Patienten bei Schlechtleistung; Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Patienten

OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 5 U 1505/11

DRsp Nr. 2013/839

Rechtliche Einordnung eines Zahnarztvertrages; Rechte des Patienten bei Schlechtleistung; Rechtsfolgen der vorzeitigen Kündigung des Vertrages durch den Patienten

(Keine Zahnarzthaftung für die Kosten der anderweitigen Nachbehandlung; Schmerzensgeldbemessung bei erheblichem Mitverschulden des Patienten) 1. Auch der Zahnarztvertrag ist ein Dienstvertrag. Eine Kürzung oder gar ein Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung kommen daher grundsätzlich nicht in Betracht. Nach dem Abschluss der Behandlung bestehen auch keine Nachbesserungsansprüche des Patienten oder Nachbearbeitungsrechte des Zahnarztes. Daher scheidet auch eine Schadensersatzhaftung des Zahnarztes für die Kosten anderweitiger Korrekturbehandlungen aus.2. Kündigt der Patient den Vertrag allerdings vor Abschluss der Behandlung, entfällt der Vergütungsanspruch des Zahnarztes, soweit seine bisherigen Arbeiten kein Interesse mehr für den Patient haben. Die Kündigung setzt allerdings eine mehr als nur geringfügige Fehlleistung des Zahnarztes voraus.3. Ist die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten des Zahnarztes veranlasst, entspricht der durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehende Schaden des Patienten (Kosten der anderweitigen Nachbehandlung) in der Regel der Honorarersparnis beim Erstbehandler, der daher im Ergebnis mangels Schaden nicht haftet.