OLG Celle - Beschluß vom 30.01.2003
13 Verg 13/02
Normen:
VOB/A § 21 § 24 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 232
OLGReport-Celle 2003, 99
Vorinstanzen:
Vergabekammer OFD Hannover - VgK 15/2002 ,

Rechtliche Folgen der nachträglichen Änderung eines Nebenangebots

OLG Celle, Beschluß vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 13 Verg 13/02

DRsp Nr. 2004/7971

Rechtliche Folgen der nachträglichen Änderung eines Nebenangebots

»1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Änderungsvorschlag und Nebenangebot . 2. Hat ein Nebenangebot nach den Erläuterungen des Bieters im Aufklärungsgespräch einen Inhalt, der von dem abweicht, was sich aus einer Auslegung des schriftlich abgegebenen Nebenangebots nach dem objektivem Verständnis aus der Sicht des Erklärungsempfängers ergibt, so liegt eine grundsätzlich unzulässige nachträgliche Änderung des Nebenangebots vor, die dazu zwingt, es von der Wertung auszuschließen.«

Normenkette:

VOB/A § 21 § 24 ;

Gründe:

I.

Die Auftraggeberin hat Fliesenarbeiten für die JVA ####### ausgeschrieben. Sie wollte entsprechend dem Vergabevermerk vom 14. Oktober 2002 der Beigeladenen den Zuschlag auf ihr Angebot einschließlich Nebenangeboten nach einem Aufklärungsgespräch gemäß § 24 Nr. 1 VOB/A vom 26. September 2002, in dem die Beigeladene u. a. erklärt hat, der Begriff " Industrieschliff" im Nebenangebot

N 3 beinhalte die abweichende Konstruktion stumpfer Verschweißung, aufgrund des Vorschlages des die Ausschreibung begleitenden Ingenieurbüros ####### erteilen.

Zu Ziff. 10 - 14 betrifft der Vergabevermerk die Nebenangebote N 1 bis N 5, die mit Ausnahme des Nebenangebotes N 4 zur Ausführung kommen sollen.