BVerwG - Urteil vom 11.05.1973
IV C 7.72
Normen:
BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1973, 243
BayVBl 1973, 562
BBauBl 1974, 389
BRS 37 Nr. 147
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 44
DWW 1974, 18
KStZ 1973, 196
VwRspr 25, 727
ZMR 1973, 281
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 01.12.1970
OVG Saarland, vom 22.09.1981

Rechtliche und tatsächliche Bebaubarkeit eines Grundstücks als Voraussetzung für eine Beitragspflicht

BVerwG, Urteil vom 11.05.1973 - Aktenzeichen IV C 7.72

DRsp Nr. 2009/19920

Rechtliche und tatsächliche Bebaubarkeit eines Grundstücks als Voraussetzung für eine Beitragspflicht

Die Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht mit der Bebaubarkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 BBauG setzt voraus, daß das Grundstück in seinem gegenwärtigen Zustand tatsächlich und rechtlich, das heißt insbesondere planungsrechtlich und bauordnungsrechtlich, bebaut werden kann.

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Parzelle Nr. 1012/3, das in einer Breite von 7,35 m an die B straße in B grenzt. Seine Tiefe beträgt ein Mehrfaches der Breite. An der hinteren Grundstücksgrenze schließt sich ein anderes Grundstück der Klägerin mit größerer Breite an, das an die W Straße angrenzt und mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der gesamte Grundbesitz liegt im Planbereich des Bebauungsplanes "In der T", der einen schmalen Streifen der Parzelle 1012/3 und Teile von drei weiteren an der B straße liegenden und an das Grundstück der Klägerin anschließenden Grundstücken als überbaubare Fläche eines reinen Wohngebietes in offener Bauweise ausweist.