I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Parzelle Nr. 1012/3, das in einer Breite von 7,35 m an die B straße in B grenzt. Seine Tiefe beträgt ein Mehrfaches der Breite. An der hinteren Grundstücksgrenze schließt sich ein anderes Grundstück der Klägerin mit größerer Breite an, das an die W Straße angrenzt und mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der gesamte Grundbesitz liegt im Planbereich des Bebauungsplanes "In der T", der einen schmalen Streifen der Parzelle 1012/3 und Teile von drei weiteren an der B straße liegenden und an das Grundstück der Klägerin anschließenden Grundstücken als überbaubare Fläche eines reinen Wohngebietes in offener Bauweise ausweist.
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