LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.05.2023
L 10 KO 270/23
Normen:
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 2 Abs. 3 S. 2; LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Befreiung von Trägern der freien Wohlfahrtspflege von GerichtsgebührenKeine analoge Anwendung von § 7 LJKG auf gerichtskostenpflichtige Verfahren vor den Sozialgerichten

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2023 - Aktenzeichen L 10 KO 270/23

DRsp Nr. 2023/10035

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gerichtskosten im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Befreiung von Trägern der freien Wohlfahrtspflege von Gerichtsgebühren Keine analoge Anwendung von § 7 LJKG auf gerichtskostenpflichtige Verfahren vor den Sozialgerichten

§ 7 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg ist auf gerichtskostenpflichtige Verfahren des Sozialgerichtsgesetzes nicht (analog) anwendbar (Festhaltung an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.09.2019, L 10 KO 2552/19).

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 29.11.2022 im Verfahren L 11 BA 1608/20 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 2 Abs. 3 S. 2; LJKG § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;

Gründe

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten.

Im Verfahren L 11 BA 1608/20 ging es um die Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen. Mit Urteil vom 29.11.2022 wies der 11. Senat die Berufung des erstinstanzlich unterlegenen Klägers zurück, legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf und setzte den Streitwert auf 108.942,07 € fest unter Verweis auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).