Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin vom 22.03.2023 wird zurückgewiesen.
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz der Kostenbeamtin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 22.03.2023, wonach er zu weiteren 595,30 € herangezogen wird.
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