LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.05.2023
L 10 SF 972/23 E
Normen:
SGG § 183 S. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 4;

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für die Erstellung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit der Erinnerung nach § 178 SGGAnforderungen an das Absehen von einer Kostenerhebung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2023 - Aktenzeichen L 10 SF 972/23 E

DRsp Nr. 2023/10036

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für die Erstellung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit der Erinnerung nach § 178 SGG Anforderungen an das Absehen von einer Kostenerhebung

1. Wendet sich der Kläger nach Erstellung eines Gutachtens nach § 109 SGG gegen eine Nachforderung weiterer Kosten, so ist die Erinnerung nach § 178 SGG statthafter Rechtsbehelf, eine Erinnerung nach GKG findet nicht statt.2. Von einer Kostenerhebung ist unter analoger Anwendung von § 21 GKG dann abzusehen, wenn ein Gutachten unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder der Sachverständige gegen § 8a Abs. 4 JVEG verstößt.

Tenor

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin vom 22.03.2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1; SGG § 193; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 3; GKG § 21 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 4;

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Ansatz der Kostenbeamtin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 22.03.2023, wonach er zu weiteren 595,30 € herangezogen wird.