OLG Hamburg - Urteil vom 22.03.2018
3 U 250/16
Normen:
AUEV Art. 101 Abs. 1; AUEV Art. 101 Abs. 3; VO (EU) Nr. 330/2010 Art. 1 lit. e); VO (EU) Nr. 330/2010 Art. 2 Abs. 1; VO (EU) Nr. 330/2010 Art. 4 lit. c); GWB § 1; GWB § 19; GWB § 20;
Fundstellen:
BB 2018, 1473
BB 2018, 1744
GRUR 2018, 750
MMR 2018, 687
WRP 2018, 724

Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veräußerung von Produkten über die Internet-Auktionsplattform Ebay innerhalb eines selektiven Vertriebssystems für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika

OLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 3 U 250/16

DRsp Nr. 2018/4880

Rechtmäßigkeit der Untersagung der Veräußerung von Produkten über die Internet-Auktionsplattform Ebay innerhalb eines selektiven Vertriebssystems für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika

1. Die Einrichtung eines diskriminierungsfrei angewendeten qualitativen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika verstößt auch dann, wenn es sich bei den vertriebenen Waren nicht um technisch hochwertige Waren und/oder Luxusgüter handelt, nicht gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV oder § 1 GWB, wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist, mit denen u.a. das Ziel verfolgt wird, dem Kunden ein in der Summe anspruchsvolles, qualitativ hochwertiges und höherpreisiges Endprodukt zu verdeutlichen und ein besonderes Produktimage aufzubauen oder zu erhalten.